Über uns

Cantate domino
cantate deo
cantate domino in dulci jubilo.
(Singet dem Herrn, singt Gott, singet dem Herrn im lieblichen Jubel)

„Schon von Kindheit auf bin ich im Glauben erzogen und in der katholischen Kirchengemeinde in Neckarsulm aufgewachsen. So ist für mich die Bedeutung der Nächstenliebe groß geworden. Aus diesem Grund empfinde ich es als meine Pflicht, Menschen, denen es nicht so gut geht wie mir, zu helfen. Diese Unterstützung für Bedürftige ist in meinem Leben zu einem großen Herzensanliegen geworden. Da ich aus diesem Leben auch nichts mitnehmen kann, freue ich mich, über meine Stiftung auch nach meinem Tod Menschen in Not zu helfen. Mein Wunsch ist, dass diese Hilfe möglichst nicht mit meinem Namen in Verbindung gebracht wird, sondern im Sinne des obigen Verses, zur Ehre Gottes geschieht.“

Dies war der Beweggrund der Stifterin R., die namentlich nicht genannt werden möchte, bei der Gründung der Stiftung Hoffnung für Menschen am 29.04.2021. Die Stifterin hat ihren gesamten Nachlass bei ihrem Tod im Jahre 2017 als Erbe an die Stiftung übergeben.

Mitglieder des Kuratoriums:
  • Nicole Lipsmeier
  • Ulf-D. Schwarz, Vorsitzender
  • Stefan Susset

Partner

Satzung

  1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung „Hoffnung für Menschen“, in dieser Satzung künftig Stiftung „Hoffnung für Menschen“ genannt.
  2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in treuhänderischer Verwaltung der CaritasStiftung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart als rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts, nachfolgend CaritasStiftung genannt. Sie wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
  3. Die Stiftung „Hoffnung für Menschen“ ist mit Stiftungsgeschäft vom 29. April 2011 gegründet worden.
  4. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  1. Zweck der Stiftung „Hoffnung für Menschen“ ist die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Ziele von caritativer Arbeit. Die Erträge der Stiftung sollen die Arbeit der Stiftung Franziskanerinnen-Stiftung Indonesia, des Stiftungsfonds Marienpflege Ellwangen „Stark im Leben“ und des missio – Internationales Katholisches Missionswerk e.V. in Aachen zugute kommen. Die Aufteilung der Erträge wird durch das Kuratorium beschlossen.
  1. Die Stiftung fördert Zustiftungen in ihr Stiftungsvermögen und die Gründung persönlicher Stifterfonds, die Bezug nehmen auf die Zielsetzung dieser Stiftung und deren Aufgabenerfüllung ergänzen.
  2. Die Stiftung kann darüber hinaus in jeweils eigenen entsprechenden Projekten mit anderen gemeinnützigen und mildtätigen Stiftungen, Körperschaften und Hilfeverbünden im Landkreis Ravensburg und darüber hinaus wirken.
  1. Die Stiftung „Hoffnung für Menschen“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Die Stiftung erfüllt diesen Auftrag durch die Beschaffung von Mitteln gemäߧ 58 AO zur Förderung von caritativer Arbeit oder indem sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 AO verwirklicht.
  3. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden.
  1. Die Stiftung „Hoffnung für Menschen“ wird zunächst mit einem Vermögen von 50.000,00 Euro, in Worten Fünfzigtausend Euro ausgestattet.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage oder die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise einer freien Rücklage zugeführt werden.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu als Zustiftungen bestimmt sind.
  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 AO. Mit einer jährlichen entsprechenden Zuführung in die freie Rücklage soll vor allem der Wert des Stiftungsvermögens erhalten werden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
  1. Organ der Stiftung „Hoffnung für Menschen“ ist das Kuratorium. Es besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern.
  2. Mitglieder des Kuratoriums sind zwei von der CaritasStiftung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart und eine von der Kreissparkasse Heilbronn jeweils auf die Dauer von fünf Jahren benannte Vertretungen.
  3. Zu Lebzeiten von Irma Rettenmaier hat diese stetigen Zugang zu den Sitzungen des Kuratoriums, einschließlich der Ausübung eines zusätzlichen Stimmrechts.
  4. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
  1. Das Kuratorium der Stiftung „Hoffnung für Menschen“ beschließt über den Einsatz der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der CaritasStiftung dann ein Veto-Recht zu, wenn der Einsatz gegen diese Satzung oder gegen rechtliche oder steuerrechtliche Bestimmungen verstößt.
  2. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt.
  3. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
  4. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der CaritasStiftung.
  1. Die CaritasStiftung verwaltet das Stiftungsvermögen der Stiftung „Hoffnung für Menschen“ getrennt von ihrem sonstigen Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Kuratoriums und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
  2. Die CaritasStiftung legt der Stiftung „Hoffnung für Menschen“ auf Ende eines jeden Kalenderjahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt sie für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
  3. Die CaritasStiftung belastet die Stiftung „Hoffnung für Menschen“ für die Grundleistungen mit pauschalierten Kosten aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und ist berechtigt, das Verwaltungsentgelt jährlich einzuziehen.
  1. Wird die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der Stiftung „Hoffnung für Menschen“ und von der CaritasStiftung nicht mehr für sinnvoll gehalten, weil sich die Verhältnisse grundlegend geändert haben, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
  2. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig bzw. mildtätig zu sein und auf dem Gebiet von caritativer Arbeit zu liegen.
  1. Die Stiftung „Hoffnung für Menschen“ und die CaritasStiftung können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
  2. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums.
  3. Bei Auflösung der Stiftung „Hoffnung für Menschen“ ist die CaritasStiftung verpflichtet, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke von caritativer und kultureller Arbeit im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden. Falls dies nicht möglich ist, ist die CaritasStiftung verpflichtet, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder der Beschluss über die Auflösung der Stiftung „Hoffnung für Menschen“ sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Sie dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  2. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist vor einer Beschlussfassung die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

Neckarsulm, den 29. April 2011

Die CaritasStiftung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart übernimmt hiermit als Treuhänderin die Rechtsträgerschaft der Stiftung Hoffnung für Menschen.